Das 90-Tage-Verkaufsziel – Rahmenbedingungen

Dieses Dokument erläutert transparent und nachvollziehbar die Bedingungen des IMMOQUELLE 90-Tage-Verkaufsziels. Es dient sowohl als Informationsseite für Verkäufer als auch als Grundlage für die entsprechende Zusatzklausel im Alleinvermittlungsauftrag.

1. GRUNDPRINZIP DES 90-TAGE-VERKAUFSZIELS

Das 90-Tage-Verkaufsziel ist ein leistungsbezogenes Zusatzmodell zum Alleinvermittlungsauftrag. Es definiert ein klares Verkaufsziel innerhalb eines bestimmten Zeitraums und sieht einen Provisionsnachlass von 50 % vor, falls dieses Ziel trotz aktiver und professioneller Vermarktung nicht erreicht wird.

Wichtig: Das 90-Tage-Verkaufsziel stellt keine Verkaufsgarantie dar, sondern einen klaren Leistungsmaßstab mit transparenter Konsequenz.

2. MINDESTLAUFZEIT DES ALLEINVERMITTLUNGSAUFTRAGS

Die übliche Mindestlaufzeit des Alleinvermittlungsauftrags beträgt sechs Monate und bleibt durch das 90-Tage-Verkaufsziel unberührt.

Das 90-Tage-Verkaufsziel ist ein zusätzlicher Bestandteil innerhalb dieser Laufzeit und verkürzt oder ersetzt die reguläre Vertragsdauer nicht.

3. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN START DER 90 TAGE

Die 90-Tage-Frist beginnt ausschließlich dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Alleinvermittlungsauftrag wurde von beiden Parteien unterzeichnet.
  • Sämtliche für die Vermarktung notwendigen Unterlagen und Informationen liegen vollständig vor (z. B. Pläne, Energieausweis, Nutzwertgutachten, etc.).
  • Alle Inhalte für die Vermarktung wurden aufbereitet (insbesondere Exposé, Fotos, etc.).
  • Die Vermarktung wird aktiv gestartet (erstmalige Veröffentlichung der Immobilie).

Erst mit dem tatsächlichen Vermarktungsstart beginnt die 90-Tage-Frist zu laufen.

4. DEFINITION DES VERKAUFSZIELS

Das 90-Tage-Verkaufsziel knüpft ausschließlich an den Eingang eines Kaufanbots innerhalb der 90-Tage-Frist an.

Das Verkaufsziel gilt als erfüllt, wenn innerhalb der 90-Tage-Frist ein verbindliches, vom Kaufinteressenten unterzeichnetes Kaufanbot für die Immobilie vorliegt und dieses Kaufanbot vom Verkäufer angenommen wird.

Maßgeblich ist dabei, dass das vom Käufer unterzeichnete Kaufanbot innerhalb der 90 Tage einlangt. Der Zeitpunkt der Annahme (Gegenzeichnung) durch den Verkäufer kann auch nach Ablauf der 90 Tage erfolgen.

5. ZEITPUNKT DER ANNAHME UND WEITERE ABWICKLUNG

  • Die Annahme (Unterzeichnung) des Kaufanbots durch den Verkäufer kann auch nach Ablauf der 90 Tage erfolgen.
  • Der Zeitpunkt der Annahme ist für die Beurteilung des 90-Tage-Verkaufsziels nicht relevant, sofern das Kaufanbot innerhalb der Frist eingelangt ist.
  • Ein späterer Notartermin, die Kaufvertragsunterzeichnung oder die grundbücherliche Durchführung sind für die Erfüllung des 90-Tage-Verkaufsziels nicht maßgeblich.

6. KAUFANBOTE MIT BEDINGUNGEN

Enthält das Kaufanbot Bedingungen (z. B. Finanzierungsvorbehalt, behördliche Genehmigungen), gilt das Verkaufsziel dennoch als erreicht, sofern:

  • das Kaufanbot verbindlich formuliert ist,
  • innerhalb der 90 Tage einlangt,
  • vom Käufer angenommen wird.

Der Eintritt der Bedingungen sowie die Annahme (Unterzeichnung) des Kaufanbots durch den Verkäufer kann auch nach Ablauf der 90 Tage erfolgen.

7. PROVISIONSNACHLASS

Der Provisionsnachlass im Rahmen des 90-Tage-Verkaufsziels gilt ausschließlich unter folgenden Voraussetzungen:

  • Das 90-Tage-Verkaufsziel wurde in der Zusatzvereinbarung zum Alleinvermittlungsauftrag ausdrücklich vereinbart.
  • Es handelt sich um einen Alleinvermittlungsauftrag.
  • Die ursprünglich vereinbarte Maklerprovision beträgt 3 % des Kaufpreises zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.

Wird das 90-Tage-Verkaufsziel nicht erreicht, reduziert sich die Maklerprovision ausschließlich für diesen Alleinvermittlungsauftrag automatisch von 3 % zuzüglich 20 % Umsatzsteuer auf 1,5 % zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.

Eine Anwendung des Provisionsnachlasses bei abweichenden Provisionsvereinbarungen oder anderen Vertragsarten ist ausgeschlossen.

Unabhängig vom Provisionsnachlass bleibt unser Leistungsumfang unverändert: Die Vermarktung, Verkaufsbegleitung und Betreuung erfolgen in gleicher Qualität und Intensität wie zuvor. Der Provisionsnachlass hat keinen Einfluss auf unsere Arbeitsweise oder die vereinbarten Vermarktungsmaßnahmen; er betrifft ausschließlich die Höhe der Maklerprovision.

8. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERKÄUFERS

Voraussetzung für die Anwendung des 90-Tage-Verkaufsziels ist die aktive Mitwirkung des Verkäufers, insbesondere:

  • Bereitstellung vollständiger und korrekter Objektunterlagen
  • Zustimmung zu einem marktgerechten Angebotspreis
  • Ermöglichung von Besichtigungen in angemessenem Umfang
  • Zeitnahe Rückmeldungen bei Kaufanboten und Rückfragen

Eine wesentliche Verletzung dieser Mitwirkungspflichten kann zur Nichtanwendbarkeit des 90-Tage-Verkaufsziels führen.

9. ANWENDUNG IM ALLEINVERMITTLUNGSAUFTRAG

Das 90-Tage-Verkaufsziel wird durch eine Zusatzvereinbarung zum Alleinvermittlungsauftrag gesondert ausgewiesen und durch Ankreuzen ausdrücklich vereinbart.

Wird die entsprechende Klausel nicht angekreuzt, gelten ausschließlich die allgemeinen Bestimmungen des Alleinvermittlungsauftrags.